Leistungen und Preise
Allgemein: entsprechend dem Berufsrecht muss die Abrechnung über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgen, auch wenn die über 20 Jahre alte GOÄ keine adäquaten Ziffern ausgibt. In diesem Fall muss eine der erbrachten Leistung adäquate Ersatzziffer mit der Kennzeichnung A für analog herangezogen werden. Der Berufsverband achtet streng darüber, dass diese Richtlinien eingehalten werden.
Zu ihrer Übersicht werden alle in der Praxis abgerechneten GOÄ – Ziffern abgedruckt.